Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 67d Übermittlungsgrundsätze
Stand: 01.10.2024
Wird zitiert von 37
Nach Gewicht
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BFH, 28.05.2020 – X S 38/19 (PKH), X S 4/20 (PKH), X S 38/19 (PKH), X S 4/20 (PKH)Ermittlungsbefugnis des Gerichts im PKH-Verfahren
- LSG Thüringen, 24.11.2022 – L 1 SF 342/21 B DS
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 31.01.2005 – 11 K 7239/03Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22
- LSG Hessen, 05.06.2024 – L 6 SF 3/23 DSZitiert von 1
37 Entscheidungen zu § 67d SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67d SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67d#abs-1 (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch die Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67d#abs-2 (2) Sind mit Sozialdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an deren Geheimhaltung nicht überwiegen; eine Veränderung oder Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67d#abs-3 (3) Die Übermittlung von Sozialdaten ist auch über Vermittlungsstellen im Rahmen einer Auftragsverarbeitung zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/67d#abs-4 (4) Zur eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person bei der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz, bei Übermittlungen zur Qualitätssicherung gemäß § 10 des Identifikationsnummerngesetzes sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Identifikationsnummerngesetzes ist die Übermittlung der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz mit dem Geburtsdatum der betroffenen Person zulässig. Dies gilt auch, wenn in den Rechtsvorschriften zur Übermittlung von Sozialdaten nach diesem Gesetzbuch die Daten nach Satz 1 nicht aufgeführt werden, ihre Übermittlung aber zu den in Satz 1 genannten Zwecken erforderlich ist.